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   BFH, 25.07.2011 - I B 37/11   

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https://dejure.org/2011,19851
BFH, 25.07.2011 - I B 37/11 (https://dejure.org/2011,19851)
BFH, Entscheidung vom 25.07.2011 - I B 37/11 (https://dejure.org/2011,19851)
BFH, Entscheidung vom 25. Juli 2011 - I B 37/11 (https://dejure.org/2011,19851)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Besteuerungsrecht für italienische Sozialversicherungsrente nach DBA-Italien 1989

  • openjur.de

    Besteuerungsrecht für italienische Sozialversicherungsrente nach DBA-Italien 1989

  • Bundesfinanzhof

    DBA ITA 1989 Art 18, DBA ITA 1989 Art 19 Abs 4, FGO § 69 Abs 2 S 2, FGO § 69 Abs 3 S 1, FGO § 69 Abs 3 S 3, DBAProt ITA Abschn 14 Buchst e, DBA ITA 1989 Art 22 Abs 1
    Besteuerungsrecht für italienische Sozialversicherungsrente nach DBA-Italien 1989

  • Bundesfinanzhof

    Besteuerungsrecht für italienische Sozialversicherungsrente nach DBA-Italien 1989

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 18 DBA ITA 1989, Art 19 Abs 4 DBA ITA 1989, § 69 Abs 2 S 2 FGO, § 69 Abs 3 S 1 FGO, § 69 Abs 3 S 3 FGO
    Besteuerungsrecht für italienische Sozialversicherungsrente nach DBA-Italien 1989

  • rewis.io

    Besteuerungsrecht für italienische Sozialversicherungsrente nach DBA-Italien 1989

  • ra.de
  • rewis.io

    Besteuerungsrecht für italienische Sozialversicherungsrente nach DBA-Italien 1989

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    § 22 Abs. 1 Nr. 1 S. 3a EStG § 2009
    Berücksichtigung der Einkünfte des Welteinkommens bzgl. einer Rente aus der italienischen Sozialversicherung bei einem in Deutschland lebenden italienischen Staatsangehörigen

  • datenbank.nwb.de

    Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaats für eine Rente aus der italienischen Sozialversicherung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2011, 1879
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 28.04.2010 - I R 81/09

    Zinseinkünfte einer gewerblich geprägten, aber vermögensverwaltend tätigen

    Auszug aus BFH, 25.07.2011 - I B 37/11
    In Einklang mit dem Abkommenstext ergibt sich auf diese Weise normspezifisch ein entscheidungsharmonisches Abkommensverständnis (s. dazu z.B. Senatsurteile vom 28. April 2010 I R 81/09, BFHE 229, 252, unter II.2. der Entscheidungsgründe; vom 2. September 2009 I R 111/08, BFHE 226, 276, BStBl II 2010, 387, unter II.2.
  • BFH, 02.09.2009 - I R 111/08

    Keine Bindungswirkung zwischenstaatlicher Verständigungsvereinbarungen über die

    Auszug aus BFH, 25.07.2011 - I B 37/11
    In Einklang mit dem Abkommenstext ergibt sich auf diese Weise normspezifisch ein entscheidungsharmonisches Abkommensverständnis (s. dazu z.B. Senatsurteile vom 28. April 2010 I R 81/09, BFHE 229, 252, unter II.2. der Entscheidungsgründe; vom 2. September 2009 I R 111/08, BFHE 226, 276, BStBl II 2010, 387, unter II.2.
  • BFH, 10.02.1967 - III B 9/66

    Aussetzung der Vollziehung eines angefochtenen Steuerbescheids

    Auszug aus BFH, 25.07.2011 - I B 37/11
    Ernstliche Zweifel i.S. von § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO sind zu bejahen, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen Steuerbescheids neben für seine Rechtmäßigkeit sprechende Umstände gewichtige Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheiten in der Beurteilung von Tatfragen bewirken (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 10. Februar 1967 III B 9/66, BFHE 87, 447, BStBl III 1967, 182, seitdem ständige Rechtsprechung).
  • FG Hessen, 03.03.2011 - 10 V 204/11

    Steuerpflicht einer italienischen Sozialversicherungsrente entgegen Art. 19 Abs.

    Auszug aus BFH, 25.07.2011 - I B 37/11
    Auch dieser Antrag blieb erfolglos; das Hessische Finanzgericht (FG) lehnte ihn mit Beschluss vom 3. März 2011  10 V 204/11 ab.
  • BFH, 17.08.2022 - I R 17/19

    Sozialversicherungsrente und Art. 19 Abs. 4 DBA-Italien 1989

    Eine darauf beruhende Zuordnung des Besteuerungsrechts für die Leibrentenzahlungen der DRVB (Sozialversicherungsrente) an einen in Italien ansässigen deutschen Staatsangehörigen an den "Kassenstaat" Deutschland ist (insoweit abweichend zum Senatsbeschluss vom 25.07.2011 - I B 37/11, BFH/NV 2011, 1879) nicht rechtsfehlerhaft.

    bb) Zu dem Tatbestandsmerkmal der "Bezüge ..., die auf Grund der Sozialversicherungsgesetzgebung ... gezahlt" werden, hat der erkennende Senat im Beschluss vom 25.07.2011 - I B 37/11 (BFH/NV 2011, 1879) auf der Grundlage einer "vorläufigen rechtlichen Einschätzung" (Rechtsprüfungsmaßstab des § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO) zu einer Rente aus der italienischen Sozialversicherung (des zentralen Gesamtsozialversicherungsträgers Istituto Nazionale della Previdenza Sociale --INPS--, der u.a. für die gesetzliche Rentenversicherung in Italien zuständig ist) Folgendes ausgeführt: "... die in Rede stehenden Renten werden nicht auf Grund der italienischen Sozialversicherungsgesetzgebung 'von' Italien gezahlt, sondern allenfalls 'durch' Italien oder einer dessen öffentlichen Institutionen.

    cc) Der Senat hält an der Rechtsauffassung in dem Senatsbeschluss in BFH/NV 2011, 1879 nach nochmaliger (und dem Maß eines Hauptsacheverfahrens entsprechenden) Rechtsprüfung nicht fest.

    ccc) Indem der Senat im Beschluss in BFH/NV 2011, 1879 wesentlich auf den "wirtschaftlichen Zahlungsgrund" (wirtschaftliche Belastung der zahlenden "öffentlichen Hand") abgestellt hat, ist dies durch die rechtfertigende Begründung des allgemeinen Kassenstaatsprinzips veranlasst und war im Übrigen "motiviert" durch das Bestreben, ein "entscheidungsharmonisches Abkommensverständnis" mit Blick auf die nationale Rechtslage in Italien (keine Besteuerung der Sozialversicherungsrente des beschränkt steuerpflichtigen Leistungsempfängers wegen der Zuordnung zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit [Art. 18 DBA-Italien 1989]) zu erreichen.

    eee) Dieser eindeutigen Auslegung steht ein Grundsatz der Entscheidungsharmonie (s. allgemein z.B. Senatsurteil vom 02.09.2009 - I R 111/08, BFHE 226, 276, BStBl II 2010, 387; s.a. Lehner in Vogel/Lehner, a.a.O., Grundlagen Rz 115 ff.; Schönfeld/Häck in Schönfeld/Ditz, a.a.O., Systematik Rz 109), der im Senatsbeschluss in BFH/NV 2011, 1879 (dort Rz 12) auf den Qualifikationskonflikt (Umfang der nationalen Besteuerung in Italien: keine Besteuerung der Sozialversicherungsrente des beschränkt steuerpflichtigen Leistungsempfängers wegen der Zuordnung zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit [Art. 18 DBA-Italien 1989]) bezogen war, nicht entgegen.

  • BFH, 28.03.2018 - I R 42/16

    Beschränkte Einkommensteuerpflicht: Arbeitnehmertätigkeit für ein privates

    aa) Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn die öffentlichen Mittel wirtschaftlich für die dienstvertragliche Vergütung gezahlt werden (vgl. zum Abkommensrecht Senatsbeschluss vom 25. Juli 2011 I B 37/11, BFH/NV 2011, 1879).
  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 22.01.2019 - 1 K 293/15

    Besteuerungsrecht für eine Rente aus der deutschen gesetzlichen

    Die Voraussetzungen des Art. 19 Abs. 4 DBA Italien liegen nach "normspezifischer" Auslegung durch den BFH, der ein "entscheidungsharmonisches Abkommensverständnis" zugrunde liegt (BFH-Beschluss vom 25.07.2011 I B 37/11, BFH/NV 2011, 1879), nicht vor.

    In Einklang mit dem Abkommenstext ergibt sich auf diese Weise das "normspezifisch entscheidungsharmonische Abkommensverständnis", das der BFH Art. 19 Abs. 4 DBA Italien zugrunde legt (BFH-Beschluss vom 25.07.2011 I B 37/11, BFH/NV 2011, 1879).

    Der Auslegung des Art. 19 Abs. 4 DBA Italien durch den BFH (BFH-Beschluss vom 25.07.2011 I B 37/11, BFH/NV 2011, 1879), wonach die öffentliche Kasse mit der an den Steuerpflichtigen gezahlten Sozialversicherungsleistung wirtschaftlich belastet sein muss, um das Besteuerungsrecht dem Kassenstaat zuzuweisen, steht der Grundgedanke des Kassenstaatsprinzips, das ursprünglich nur für Bedienstete des öffentlichen Dienstes galt, auch nicht entgegen.

    Da der BFH sein Auslegungsverständnis von Art. 19 Abs. 4 DBA Italien soweit ersichtlich bislang lediglich in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren geäußert hat (BFH-Beschluss vom 25.07.2011 I B 37/11, BFH/NV 2011) und die Finanzverwaltung diesem nicht folgt, war die Revision zur Rechtsfortbildung und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO).

  • BFH, 24.01.2018 - I R 49/16

    Kein deutsches Besteuerungsrecht für die Pension eines in Ungarn ansässigen

    Auch handelt es sich bei Vergütungen, die von früheren Angestellten des öffentlichen Dienstes bezogen werden und wirtschaftlich durch deren Beitragszahlungen veranlasst sind, nicht um von einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts eines Vertragsstaates "für geleistete Dienste" gezahlte Ruhegehälter i.S. des Art. 18 Abs. 2 Buchst. a DBA-Ungarn 2011 (vgl. Senatsbeschluss vom 8. Dezember 2010 I R 92/09, BFHE 232, 137, BStBl II 2011, 488; BFH-Urteil vom 23. Oktober 2013 X R 33/10, BFHE 243, 332, BStBl II 2014, 103, jeweils zum DBA-Schweiz; Senatsbeschluss vom 25. Juli 2011 I B 37/11, BFH/NV 2011, 1879, zum DBA-Italien).
  • FG Münster, 28.10.2021 - 8 K 939/19

    Einkommensteuerrechtliche und abkommensrechtliche Behandlung einer Abfindung

    Der Bundesfinanzhof - BFH - hat die Frage bislang offengelassen (vgl. die Folgeentscheidung zum Beschluss des Hessischen FG: BFH, Beschluss vom 25.07.2011, I B 37/11; unklar BFH, Urteil vom 17.12.2003, I R 14/02, BStBl II 2004, 260).
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